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Z e i s s b e r g
Unechtheit der Urkunde längst erkannt'); zu bedauern ist daher, dass
noch Jaffe dieselbe in die Regesten 2 ) aufnahm und dass das Schrift
stück noch heute Vertheidiger findet. Eine echte Urkunde Silvesters
über die Verleihung der Königskrone an Stephan gab es unzweifel
haft, sie ist aber bis jetzt nicht wieder aufgefunden, so wie es ja, nach
den chronicis Polonorum, und daran zu zweifeln, ist kein Grund vor
handen, auch ein deeretum Silvester's gab, welches die in Bezug auf
die polnischen Bisthümer getroffenen Vereinbarungen Bolestaw’s und
Otto’s III. bestätigte. Gregor VII. stellte freilich seinerzeit eine Behaup
tung auf, die anscheinend für die Echtheit der erhaltenen Bulle Sil
vester's spricht. Er schrieb 3 ) an König Salomon von Ungarn:
„Dein Brief ist wegen der Langsamkeit deines Boten uns spät zuge
kommen. Wir hätten ihn um vieles gnädiger empfangen, hätte Deine
Unbesonnenheit nicht so sehr den h. Petrus verletzt. Denn wie Du
von den bejahrteren Personen deines Reiches wirst erfahren können,
ist das Königreich Ungarn ein Eigenthum des h. römischen Stuhls
und wurde von König Stephan dereinst dem h. Petrus mit allem Recht
und aller seiner Macht geopfert und in frommer Gesinnung überge
hen. Sodann hat Kaiser Heinrich frommen Gedächtnisses, als er zu
Ehren des h. Petrus jenes Reich eroberte, nach Besiegung des Köni
ges zum Grabe des h. Petrus Lanze und Krone gesandt und zum
Zeichen seines Triumphes dahin des Reiche s Insignien gesandt, wo,
wie er wusste, die Quelle dieser Würde lag. Obwohl dem so ist, hast
Du dennoch, der Du auch sonst Dich königlicher Würde und
königlichen Benehmens wenig befieissigst, Recht und Ehre St. Petri,
soweit es an dir lag, geschmälert und hintan gegeben, indem Du von
dem deutschen Könige dein Reich, wie ich vernahm, zu Lehen 4 )
nahmst.“ Nun ist klar, dass Gregor, hätte er eine Urkunde Silvester’s
von dem erwähnten Inhalt gekannt, sich gewiss vielmehr auf diese
als auf die unbestimmten und gewiss einander widersprechenden
*) Über die Gründe, welche Levakovich — auf diesen fällt der Verdacht — zu einer
derartigen Fälschung trieben, handelt ausführlich Kollar, de potestafe legisl. circa
sacra. Vindob. 1744. p. 159 sqq.
2) nr. 2995.
3 ) Gregorii VII. registrum, ed. Jaffe in Bibi. Germanicarum II. Berolini 1865. Der
Brief ist vom 28. October 1074.
4) Vgl. damit I, 63 des Registers bei Jaffe pg. 183, ohne dass es neue Momente
brächte, und II, 70. S. 192. Vgl. Büdinger, Ein Buch ung. Gesch. S. 50—1.