Wolf, Ein Beitrag zur Rechts-Symbolik.
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SITZUNG VOM 11. OCTOBER 1865.
Ein Beitrag zur Rechts-Symbolik
aus spanischen Quellen.
Von dem w. M. Dr. Ferdinand Wolf.
Jacob Grimm ist, wie in so vielen Zweigen des Wissens,
auch in diesem Zweige der Rechtswissenschaft bahnbrechend, muster
gültig, epochemachend geworden, und hat in seinen „deutschen
Rechtsalterthümern“ gezeigt, welch’ eine reiche Fundgrube die
symbolischen Rechtsformeln und RechtshrSuche auch
für Völkerpsychologie, Culturgeschichte und selbst für die Poesie ent
halten; ja er hat treffend diese sinnbildliche Darstellung rechtlicher
Verhältnisse und Vollbringung rechtlicher Handlungen „die Poesie im
Rechte“ und „das sinnliche Element der Rechtsgeschichte“ genannt •).
Unter den Schriftstellern romanischer Zunge hat Grimm, meines
Wissens, bisher nur einen namhaften Nachfolger gefunden, nämlich
Mich eiet, der aber in seinen: „Origines du droit frangais clier-
chees dans les symboles et formules du droit universel“ (Paris,
1837, 8°.) grossentheils nur aus Grimm geschöpft und verhältniss-
mässig wenige Zusätze aus den französischen Rechtsquellen ge
macht hat 2 ).
Vgl. auch dessen treffliche Abhandlung: „Von der Poesie im Recht“, in der:
„Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft,“ hgg. von Savigny, Eich
horn und Göschen. Berlin, 1816; 8°. Bd. 11, S. 25 — 99, besonders von
S. 74 an.; — und Arnold, Cultur- und Rechtsleben. Berlin, 1865, 8. S. 291 ff.
2 ) Uhland hat darüber ganz richtig bemerkt: „Als ich mir M i c h el et’s Werk an
schaffte und mit grosser Begierde zu lesen anfing, da fand ich, dass er es ohne
Grimm gar nicht hätte schreiben können“ (Ludwig Uhland. Eine Gabe für
Freunde.“ Stuttgart, 1865; 8°. S. 465).
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