Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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ß i s c h o f f 
Sollten sich diese Ergebnisse, wie ich hoffe, als richtige 
bewähren dann würde auch unzweifelhaft sein, dass die im Krakauer 
Codex 169 und im Heinrichauer enthaltene Form des Weichbild- 
rechtes eine weit höhere Wichtigkeit in Anspruch nehmen darf, als 
man nach dem, w r as bis jetzt darüber bekannt gewesen ist, derselben 
zugestehen mochte. 
II. 
Über das Weichbild im Heinrichauer Codex verdanke 
ich der Gefälligkeit des Herrn Prof. Dr. Paul Lab and genauere 
Mittheilungen, welche ersehen lassen, dass jenes nicht nur im Inhalte 
mit dem des von mir a. a. 0. beschriebenen Krakauer Codex 169 
stimmt, sondern dass auch die Folge der Artikel in beiden dieselbe 
ist. Nur hat das Weichbildrecht im Heinrichauer Codex in seinem 
dem Art. 62 des Krakauer entsprechenden Artikel auch noch die 
vierte Schlussformel hei Böhme (Diplomat. Beitr. VI. 123, 4) 
und fasst zumeist mehrere Artikel, welche übrigens besondere Rubriken 
haben, unter einer gemeinsamen Nummer zusammen. Deren sind 62 
gezählt, in der Wirklichkeit aber nur 48 vorhanden, indem der 
Schreiber die Nummern 26 bis 28 und 40 übersah. So ist der 
ganze Inhalt des Krakauer Weichbildrechtes bis 2um Art. 107 in 
40 Capitel oder Titel zusammengestellt, das Weitere aber von Art. 
108 bis 112 in acht Capiteln (Nummern) mit I 6 rubricirten Artikeln. 
Aus den Mittheilungen Laband's erhellt auch, dass der Krakauer 
Codex richtigere und ursprünglichere Lesarten hat als der Heinrich 
auer, und wird wahrscheinlich, dass beide selbstständig von einander 
entstanden sein müssen, aber aus einer gemeinsamen Vorlage. 
Hiedurch findet die Annahme, dass der Krakauer Codex vom Originale 
Konrad's abgeschrieben worden ist, neuerdings einen Anhaltspunct. 
III. 
Mit dem Weichbild im Krakauer Codex verwandt erscheinen 
auch mehrere von G a u p p (Selbes. Landr.) beschriebene Compila 
tionen des Magdeburgerrechtes, wie die a. a. 0. S. 233, 236, 291 
(Hom. Rb. 90. 210. 91.) bezeichneten und besonders das in einem 
Schweidnitzer Codex enthaltene Magd. Schöffenrecht (Gaupp,a. a. 0. 
219, flg. 319). Gaupp’s Mittheilungen sind aber zu dürftig, als
	        
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