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,T. ßerg'm ann, Darlegung’ mehrerer Systeme
liehe weltliche, sowohl erloschene als auch bei der völligen
Auflösung des Reiches im Jahre 1806 mediatisirte meist neufürst
liche, gräfliche und freiherrliche münzberechtigte Familien, ebenfalls
promiscue alphabetisch. Grössere geordnete Massen, wie sie jeder
dieser beiden alten Reichskörper bildet, sind leichter zu übersehen
als getrennte, zerstiiekte, zersplitterte Glieder.
III. \ T on Deutschland gehen wir natürlichen Ganges zur Schweiz
über, zumal Bischöfe, Abte, Dynasten und Städte dieses Landes von
den deutschen Kaisern und Königen ihr Münzrecht erhalten hatten
und die späteren Cantonsmünzen deutschen Charakter und Typus an
sich tragen.
IV. Aus der Schweiz steigen wir nach Italien hinab, das einst
mit dem mächtigen deutschen Reiche in engerer Verbindung und
Abhängigkeit war; zudem hatten viele weltliche Fürsten und Herren,
Bischöfe und Städte von den Ottonen und Hohenstaufen etc. ihre
Münzprivilegien erhalten.
Bis zum Jahre 1859 war Italien in die seit dem Wiener Frieden
1815 in dieser Halbinsel regierenden Souveräne und in ein Italia
numismatica antiquata nach unserem Systeme numismatisch ab-
zutheilen. Nach der dermaligen Lage der Dinge sind factisch nur
drei Souveräne in Italien, der Kirchenstaat, das sogenannte Königreich
Italien (17. März 1861) und das lombardisch-venetianischeKönigreich,
alles Andere fiele nunmehr der Italia numismatica antiquata zu,
welche gleich dem antiquirten Deutschland aus zwei Abtheilungen
bestellt, nämlich: a) in vor Alters münzberechtigte geistliche
Würdenträger und b) in weltliche sowohl erloschene als unter-
thänig gewordene Republiken und Familien höheren und niederen
Ranges, jede Abtheilung in einen Körper promiscue alphabetisch
vereinigt.
Von Italien setzen wir über das Mittelmeer nach der pyre-
näisehen Halbinsel und beginnen mit dem Westen. Es folgen:
V. Portugal; VI. Spanien mit den früheren gethcilten
Königreichen; VII. Navarra, VIII. Frankreich nach allen seinen
Phasen, ferner a) mit seinen geistlichen, vordem münzberech
tigten Würdenträgern, und b) weltlichen, vordem münzenden
Dynasten; IX. Belgien mit den ehemaligen belgischen Provinzen;
X. die Niederlande (Batavia)mit den ehemaligen sieben vereinigten
Provinzen; XI. Grossbritannien, a) England, b) Schottland, c.)