Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 41. Band, (Jahrgang 1863)

SITZUNG VOM 11. FEBRUAR 1803. 
Vor gelegt: 
Rechtsalterthümer aus österreichischen Pantaidingen. 
Von Eduard Osenbrüggcn. 
§. 1. Den Mundarten der deutschen Sprache, wie sie von 
Niedersachsen und Schweizern, Altbaiern und Pfälzern, in Tiro! und 
am Niederrhein etc. gesprochen wird, sind vergleichbar die Verschie 
denheiten des Rechts der deutschen Länder, als dieses Recht noch 
derVolksthiimlichkeit gemäss sich bildete und erhalten wurde, denn 
Sprache und Recht in freier Bewegung sind Erzeugnisse des Volks 
geistes. Wie die Mundarten noch bis zur Gegenwart am reinsten 
erhalten sind auf dem Lande, in grossen Städten sich bisweilen zu 
grossen Corruptionen gestalten, so war es mit der Volksthümlichkeit 
der bäuerlichen Rechte, die ihn zäher Tradition unverändert von 
Geschlecht an Geschlecht gewiesen wurden. Wenn ein Zweifel 
entstand, so hatten die ältesten Leute der Gemeinde aus dem Schrein 
ihrer Erinnerung darzulegen, welches Recht von ihren Eltern und 
Voreltern „auf sie erwachsen“ war t). 
Bekanntlich verwendet man jetzt den Namen Weisthiirner, 
der freilich einen noch weiteren Umfang hat, vornehmlich für die 
Hof- und Dorfrechte. Diesem Namen nahe verwandt ist die Bezeich 
nung Öffnungen in der Schweiz und auch in deren Nachbarschaft 
(Baden, Baiern, Tirol). In Österreich ist der gewöhnliche Name 
Pantaiding oder Pantäding; daneben, wie in Baiern, Ehe 
haftrecht, Eetaiding, ehehaft Taiding, und für eine sehr gewöhn 
liche Art in Gegenden des Weinbaues Bergtaiding. In vielen der 
0 Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer 772; dessen Weisthiirner III, 737.
	        
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