SITZUNG VOM 11. FEBRUAR 1803.
Vor gelegt:
Rechtsalterthümer aus österreichischen Pantaidingen.
Von Eduard Osenbrüggcn.
§. 1. Den Mundarten der deutschen Sprache, wie sie von
Niedersachsen und Schweizern, Altbaiern und Pfälzern, in Tiro! und
am Niederrhein etc. gesprochen wird, sind vergleichbar die Verschie
denheiten des Rechts der deutschen Länder, als dieses Recht noch
derVolksthiimlichkeit gemäss sich bildete und erhalten wurde, denn
Sprache und Recht in freier Bewegung sind Erzeugnisse des Volks
geistes. Wie die Mundarten noch bis zur Gegenwart am reinsten
erhalten sind auf dem Lande, in grossen Städten sich bisweilen zu
grossen Corruptionen gestalten, so war es mit der Volksthümlichkeit
der bäuerlichen Rechte, die ihn zäher Tradition unverändert von
Geschlecht an Geschlecht gewiesen wurden. Wenn ein Zweifel
entstand, so hatten die ältesten Leute der Gemeinde aus dem Schrein
ihrer Erinnerung darzulegen, welches Recht von ihren Eltern und
Voreltern „auf sie erwachsen“ war t).
Bekanntlich verwendet man jetzt den Namen Weisthiirner,
der freilich einen noch weiteren Umfang hat, vornehmlich für die
Hof- und Dorfrechte. Diesem Namen nahe verwandt ist die Bezeich
nung Öffnungen in der Schweiz und auch in deren Nachbarschaft
(Baden, Baiern, Tirol). In Österreich ist der gewöhnliche Name
Pantaiding oder Pantäding; daneben, wie in Baiern, Ehe
haftrecht, Eetaiding, ehehaft Taiding, und für eine sehr gewöhn
liche Art in Gegenden des Weinbaues Bergtaiding. In vielen der
0 Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer 772; dessen Weisthiirner III, 737.