Über die Echtheit und Bedeutung der Urkunde K. Rudolfs 1.
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dass die erwähnten Zeugen in dieser Zusammensetzung in
keiner uns bekannten Urkunde Vorkommen.
Dagegen entspricht diese eigenthümliehe Zusam
mensetzung der Zeugen, in der wir deutlich das Gefolge
des Ausstellers und das der Empfänger der Urkunde
unterscheiden, durchaus der Eigenthümlichkeit des
Moments, in dem die Urkunde verfasst ist, und des
Gegenstandes, von dem sie handelt. In den von Rudolf
während seines Aufenthaltes in Augsburg ausgestellten Urkunden
erscheinen neben anderen vornehmlich diejenigen Namen die wir als
zum Gefolge des Königs gehörend bezeichnet und nachgewiesen
haben; die anderen fehlen. Nur unter unserer, den herzoglich
baierischen Brüdern, ihrem Landesfürsten, ertheilten Urkunde erschei
nen auch jene baierischen und schwäbischen Herren als Zeugen, um
für alle Zeit jeden Zweifel an der Echtheit der Urkunde über die
baierische Kur zu beseitigen.
2. Wie es kam, dass man die Echtheit der Urkunde in Zweifel
gezogen hat.
Wie ist man überhaupt zuerst darauf gekommen unsere Urkunde
für unecht zu halten? Es mussten doch ganz besondere Gründe vor
liegen, ein Actenstück das keineswegs den Stempel der Unechtheit
an der Stirne trägt, dessen Echtheit im Gegentheil so leicht fest
zustellen war, gleich bei seinem ersten Erscheinen anzuzweifeln? An
den Ausdrücken principes electores, coelectores und an der Erwäh
nung von sieben ausschliesslichen Wahlfürsten die darin Vorkom
men, konnte man doch im XVII. Jahrhundert, wo es geläufig war den
Ursprung der sieben Kurfürsten von Kaiser Otto III. und Papst
Gregor V. herzudatiren, keineswegs Anstoss nehmen.
Es waren die Umstände unter denen unsere Urkunde zuerst
bekannt gemacht wurde, welche Bedenken gegen dieselbe erregten.
Diese Umstände kurz zu bezeichnen dürfen wir uns um so weniger
ersparen, als wir in ihnen zugleich die Quelle finden für die irrtlnim-
liche Auffassung welche die Urkunde erfahren hat.
Erinnern wir uns, dass es Zweige ein und desselben Wittels-
bachischen Stammes waren, welche im Beginn des XVII. Jahrhunderts
die rheinische Pfalz und Baiern getrennt regierten. In der rheinischen
Pfalz herrschte der ältere Zweig, er übte das Kurrecht, ihm gebührte
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XXI. ßd. I. Hft. o