Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 166. Band, (Jahrgang 1910)

42 
III. Abhandlung: Wilhelm. 
(Sylloge 334) begegnet wiederholt iv iw Trjg uia-S-coffEoig v6f.iu> 
(Z. 19. 25. 33. 35 vgl. 66). Solche Genetive hätten J. H. Moul- 
ton nnd G. Milligan, Expositor VII ser., IX 285 heranziehen 
sollen, nicht Sylloge 828 Z. 14 v.arä %ov vöfiov twv iqaviGTwv, 
um &tco tov vouov tov ävÖQÖg im Römerbrief 7, 2 zu erklären. 
Da der Beschluß als Anhang dem vöfiog rrjg äTiuh]g bei 
gefügt werden soll, wird eine inhaltliche Beziehung zu diesem 
vorauszusetzen sein, die schwerlich nur darin bestehen kann, 
daß jeder Versuch einer Aufhebung des Beschlusses in seinem 
letzten Satze nach Ergänzungen, die ich für gesichert halte, 
mit Atimie bedroht wird. Vielmehr wird anzunehmen sein, 
daß das Gesetz Uber die Atimie Bestimmungen enthielt, die 
durch den vorliegenden Beschluß ergänzt oder auch aufgehoben 
wurden. Geht dieser Beschluß der Thasier wirklich Neopoliten 
an, so darf hervorgehoben werden, daß gerade die Entfremdung, 
die zwischen den in Neapolis und in Thasos herrschenden Par 
teien zeitweise bestanden hat (vgl. Gott. gel. Anz. 1903 S. 776 f.), 
zu gesetzlichen Bestimmungen über die Atimie Anlaß gegeben 
haben kann, die später bei der Wiederaufnahme guter Be 
ziehungen zwischen beiden Gemeinden geändert werden mußten. 
Doch kann der vöfiog Tfjg äxtixii-g auch in engem Zusammen 
hänge mit einer mehr oder weniger engherzigen Ordnung des 
Bürgerrechtes überhaupt gedacht und ihm deshalb der vor 
liegende Beschluß angeschlossen werden, der, augenscheinlich 
unter besonderen Förmlichkeiten mit gesetzlicher Kraft zustande 
gekommen, das Bürgerrecht auch den Söhnen von Thasierinnen 
aus Ehen mit Nichtbürgern zuerkannte, doch wohl unter Voraus 
setzung einer Meldung und Dokimasie, wie sie der Beschluß 
von Phalanna IG IX 2, 1228 ausdrücklich vorsieht. 
Meine Ergänzung der Z. 17 setzt voraus, daß dieses Ge 
setz, seiner Bedeutung für die Handhabung der Ordnung auf 
dem Markt- und Hafenplatz gemäß, iv rrji &yoofji xai iv l.iuivi 
aufgezeichnet war, auf einem rolyog oder auf besonderen Ga- 
viösg, wie der Beschluß Uber die mit Hilfe der Athener im 
Jahre 412/1 erfolgte Einsetzung der Oligarchie in Thasos IG 
XII 8, 262 nach meiner Erörterung Ath. Mitt. XXVIII 443 
und Beiträge S. 252. Bei dieser Gelegenheit sei die Frage auf 
geworfen, ob in diesem Beschlüsse nicht die Z. 9 f. ergänzt 
werden darf: 3g d’ av dXiy[aoyjrjg viceo vrjg tjärj y\Evrjd-EiGrjg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.