Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 165. Band, (Jahrgang 1910)

Das Originalregister Gregors VII. — IV, 2. 
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Erzeugnis der päpstlichen Kanzlei sein konnte, nicht größere 
Berücksichtigung und entscheidenderen Zeugniswert erhielt. 
Andere zogen weitergehende Folgerungen. E. Dünzel- 
mann ühte an der Begründung und Erklärung der beiden 
Forscher zwar ganz richtige Kritik, stellte jedoch selbst eine 
noch weit grundstürzendere Ansicht auf und schaltete mit den 
Daten der Registerbriefe in souveräner Nichtbeachtung der 
Überlieferung. 1 K. Beyer schraubte allerdings dieses willkür 
liche Vorgehen fast bis zum völligen Verschwinden zurück, 
glaubte aber in einem Punkte ihm die Berechtigung nicht ab 
sprechen zu sollen und erkannte damit eigentlich die prinzi 
pielle und methodische Richtigkeit der Grundlagen Dünzel- 
manns an. 2 Auf den gleichen Standpunkt stellte sich auch 
Löwenfeld in der Neuausgabe der Papstregesten, in der eben 
falls einige Datierungen von Briefen Gregors gegen das Zeugnis 
des Registers geändert wurden. G. Meyer von Knonau 
stimmte durch teilweise Aufnahme der geänderten Daten dieser 
Anschauung' bei. 3 
Nach den im Obigen niedergelegten Untersuchungen muß 
dieses Vorgehen als nicht mehr berechtigt verlassen werden. 
Was zunächst die Briefe der ersten acht Bücher angeht, so 
ist an der Richtigkeit der für sie im Register angegebenen 
Datierungen durchweg unbedingt festzuhalten. Die päpstliche 
Kanzlei konnte in dem für ihren eigenen Gebrauch bestimmten 
und zur Kontrolle wie zur Grundlage ihrer Geschäftsführung 
dienenden Register, soweit es sich dabei um fortlaufende Ein 
träge handelte, keine absichtliche Falschdatierung eintragen 
und ebenso scheinen bedeutendere Versehen in der Zeitangabe 
1 E. Dünzelmann, Die chronologischen Noten des Registrum Oregorii VII. 
(Forschungen zur deutschen Geschichte XV 1875, 513—47). Seine Resul 
tate sind: Die Abschriften der Kanzlei (aus denen der private Sammler 
schöpfte) hatten überhaupt keine Daten (544). Der Sammler hat auf 
Grundlage der Synodalakten die Briefe annähernd datiert (546). 
2 K. Beyer, Uber die Datierung einiger Briefe im Registrum Oregorii VII. 
und im Codex Udalrici (Forschungen zur deutschen Geschichte XX I 1881, 
407—13). Vgl. D. Schäfer, Zur Datierung zweier Briefe Gregors VII. 
(NA XVII 1891) 418—24. 
3 Vgl. z. B. Jahrbücher II 30 4 204 . Meyer von Knonau hatte Lövvenfelds 
Verfahren vor Neuausgabe der Papstregesten ausdrücklich gebilligt: vgl. 
Löwenfeld RPR I* 597.
	        
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