Das Originalregister Gregors VII. — IV, 2.
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Erzeugnis der päpstlichen Kanzlei sein konnte, nicht größere
Berücksichtigung und entscheidenderen Zeugniswert erhielt.
Andere zogen weitergehende Folgerungen. E. Dünzel-
mann ühte an der Begründung und Erklärung der beiden
Forscher zwar ganz richtige Kritik, stellte jedoch selbst eine
noch weit grundstürzendere Ansicht auf und schaltete mit den
Daten der Registerbriefe in souveräner Nichtbeachtung der
Überlieferung. 1 K. Beyer schraubte allerdings dieses willkür
liche Vorgehen fast bis zum völligen Verschwinden zurück,
glaubte aber in einem Punkte ihm die Berechtigung nicht ab
sprechen zu sollen und erkannte damit eigentlich die prinzi
pielle und methodische Richtigkeit der Grundlagen Dünzel-
manns an. 2 Auf den gleichen Standpunkt stellte sich auch
Löwenfeld in der Neuausgabe der Papstregesten, in der eben
falls einige Datierungen von Briefen Gregors gegen das Zeugnis
des Registers geändert wurden. G. Meyer von Knonau
stimmte durch teilweise Aufnahme der geänderten Daten dieser
Anschauung' bei. 3
Nach den im Obigen niedergelegten Untersuchungen muß
dieses Vorgehen als nicht mehr berechtigt verlassen werden.
Was zunächst die Briefe der ersten acht Bücher angeht, so
ist an der Richtigkeit der für sie im Register angegebenen
Datierungen durchweg unbedingt festzuhalten. Die päpstliche
Kanzlei konnte in dem für ihren eigenen Gebrauch bestimmten
und zur Kontrolle wie zur Grundlage ihrer Geschäftsführung
dienenden Register, soweit es sich dabei um fortlaufende Ein
träge handelte, keine absichtliche Falschdatierung eintragen
und ebenso scheinen bedeutendere Versehen in der Zeitangabe
1 E. Dünzelmann, Die chronologischen Noten des Registrum Oregorii VII.
(Forschungen zur deutschen Geschichte XV 1875, 513—47). Seine Resul
tate sind: Die Abschriften der Kanzlei (aus denen der private Sammler
schöpfte) hatten überhaupt keine Daten (544). Der Sammler hat auf
Grundlage der Synodalakten die Briefe annähernd datiert (546).
2 K. Beyer, Uber die Datierung einiger Briefe im Registrum Oregorii VII.
und im Codex Udalrici (Forschungen zur deutschen Geschichte XX I 1881,
407—13). Vgl. D. Schäfer, Zur Datierung zweier Briefe Gregors VII.
(NA XVII 1891) 418—24.
3 Vgl. z. B. Jahrbücher II 30 4 204 . Meyer von Knonau hatte Lövvenfelds
Verfahren vor Neuausgabe der Papstregesten ausdrücklich gebilligt: vgl.
Löwenfeld RPR I* 597.