Studien zur Geschichte des V. Laterankonzils.
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im Reformdekret der 25. Session, daß die Kardinale einfaches
Hausgerät haben und einfachen Tisch führen sollen, braucht
nicht auf die analoge Stelle unserer Bulle zurückgeführt zu
werden; 1 es liegt ja hier wie dort nur eine Erneuerung alter,
oft wiederholter Regeln vor. Hingegen wird man die allge
meinen Bestimmungen über die Immunität geistlicher Personen
im Reformdekret der 25. Session aus den analogen, nur freilich
detaillierteren unserer Bulle ableiten dürfen. 2 Fassen wir aber
das Reformationswerk des V. Laterankonzils im allgemeinen
ins Auge, so wäre auch noch an die Dekrete über das Pre
digen und über das Verhältnis der Regularen zu den Bischöfen
zu erinnern, an denen das Tridentinum sichtlich weitergebaut hat. 3
trium cardinalium subscriptione roboretur, in qua ipsi singuli 4 cardi-
nales affirment, se adhibita accurata diligentia invenisse promovendos
qualitatibus a jure et ab hane sta. synodo requisitis praeditos . . .‘. Das
Lateranum verlangt, daß die drei Kardinale je aus einem der drei or-
dines genommen und ältere seien; ferner sind dort noch weitere Vor
schriften für den Relator und die drei Korreferenten, die hier fehlen.
1 Decret. de ref. cap. 1. Cardinales . . . modestam supellectilem et men-
sam habeant. Consanguineos familiaresve suos ex bonis ecclesiae non
augeant. — Im übrigen scheinen gerade die Vorschriften des Lateran
konzils über die Kardinale zu Trient als ausreichend befunden worden
zu sein. Cohellius in seiner 1653 erschienenen ,Notitia Cardinalatus,
(cap. XII De officio S. R. E. Cardinalium) führt sie als grundlegend an
und schaltet eine große Stelle daraus wörtlich ein. Dagegen kann ich
nicht finden, was Phillips, Kirchenrecht VI, 274 sagt, daß die Bestimmung
des Tridentinums, die Kardinale müßten alle Eigenschaften der Bischöfe
haben, aus der Bulle ,Supernae dispositionis“ stamme.
2 Decret. de ref. cap. 20: Quae juris ecclesiastici principibus saecularibus
commendantur. Vgl. Hirschei, Die heutige Anwendbarkeit des Privi
legium fori“, Archiv für kathol. Kirchenrecht VII (Neue Folge I) S. 200f.
3 Nach Herg-enröthers Urteil (Konziliengeschichte VIII, 733). Vgl. die
Decret. de ref. der 5. Session Kap. 2 und der 24. Session Kap. 4 über
das Predigen, und die der 6. Session Kap. 3, der 7. Kap. 14, der 14.
Kap. 4, der 24. Kap. 11.
Sitzungsber. d. pliil.-hist. Kl. CLII. Ed. 3. Abh.
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