Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 152. Band, (Jahrgang 1906)

Studien zur Geschichte des V. Laterankonzils. 
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im Reformdekret der 25. Session, daß die Kardinale einfaches 
Hausgerät haben und einfachen Tisch führen sollen, braucht 
nicht auf die analoge Stelle unserer Bulle zurückgeführt zu 
werden; 1 es liegt ja hier wie dort nur eine Erneuerung alter, 
oft wiederholter Regeln vor. Hingegen wird man die allge 
meinen Bestimmungen über die Immunität geistlicher Personen 
im Reformdekret der 25. Session aus den analogen, nur freilich 
detaillierteren unserer Bulle ableiten dürfen. 2 Fassen wir aber 
das Reformationswerk des V. Laterankonzils im allgemeinen 
ins Auge, so wäre auch noch an die Dekrete über das Pre 
digen und über das Verhältnis der Regularen zu den Bischöfen 
zu erinnern, an denen das Tridentinum sichtlich weitergebaut hat. 3 
trium cardinalium subscriptione roboretur, in qua ipsi singuli 4 cardi- 
nales affirment, se adhibita accurata diligentia invenisse promovendos 
qualitatibus a jure et ab hane sta. synodo requisitis praeditos . . .‘. Das 
Lateranum verlangt, daß die drei Kardinale je aus einem der drei or- 
dines genommen und ältere seien; ferner sind dort noch weitere Vor 
schriften für den Relator und die drei Korreferenten, die hier fehlen. 
1 Decret. de ref. cap. 1. Cardinales . . . modestam supellectilem et men- 
sam habeant. Consanguineos familiaresve suos ex bonis ecclesiae non 
augeant. — Im übrigen scheinen gerade die Vorschriften des Lateran 
konzils über die Kardinale zu Trient als ausreichend befunden worden 
zu sein. Cohellius in seiner 1653 erschienenen ,Notitia Cardinalatus, 
(cap. XII De officio S. R. E. Cardinalium) führt sie als grundlegend an 
und schaltet eine große Stelle daraus wörtlich ein. Dagegen kann ich 
nicht finden, was Phillips, Kirchenrecht VI, 274 sagt, daß die Bestimmung 
des Tridentinums, die Kardinale müßten alle Eigenschaften der Bischöfe 
haben, aus der Bulle ,Supernae dispositionis“ stamme. 
2 Decret. de ref. cap. 20: Quae juris ecclesiastici principibus saecularibus 
commendantur. Vgl. Hirschei, Die heutige Anwendbarkeit des Privi 
legium fori“, Archiv für kathol. Kirchenrecht VII (Neue Folge I) S. 200f. 
3 Nach Herg-enröthers Urteil (Konziliengeschichte VIII, 733). Vgl. die 
Decret. de ref. der 5. Session Kap. 2 und der 24. Session Kap. 4 über 
das Predigen, und die der 6. Session Kap. 3, der 7. Kap. 14, der 14. 
Kap. 4, der 24. Kap. 11. 
Sitzungsber. d. pliil.-hist. Kl. CLII. Ed. 3. Abh. 
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