Römische Berichte. I.
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welchem sich das apostolische Secretariat mit Recht beschwert
hatte, dass die domestici die Ausfertigung von Breven aller
Art an sich zu ziehen getrachtet hatten; er verfügte also,
dass die neue Behörde fortan nur in den in der Constitution
Innocenz VIII. genannten Fällen urkunden sollte. Ich füge
hinzu, dass meines Wissens unter Pius IV. der secretarius in-
timus weder brevia noch litterae apostolicae in forma brevis
sub cera vel plumbo expediendae auszustellen befugt gewesen
ist, sondern nur eventuell mit der Zustellung derselben be
traut worden ist. 1 Des Weitern wurden, als unter Paul III. das
S. Uffizio errichtet wurde, dem Geheimsecretariat die negotia
lidei orthodoxae statum concernentia entzogen. Handelte es
sich in diesen zwei Fällen um Einschränkung des Wirkungs
kreises, so trat dann auch eine schwerwiegende Einschränkung
der Amtsgewalt ein, indem der Geheimsecretär in Allem einem
cardinale sopraintendente, zumeist einem Cardinalnepoten unter
stellt wurde. 2 Wie sich da die Dinge gestalteten, führe ich
1 Fast sämmtliche an die Legaten oder an andre Mitglieder des Concils
adressirte Breven sind unterzeichnet Glorierus und finden sich dem ent
sprechend als Minuten oder als Copien in dem von Gloriero als Vor
stand des apostolischen Secretariats (als solcher wird er auch von Carga
in L. 464 genannt, jedoch war er nicht, wie es dort heisst, Nachfolger,
sondern Vorgänger von Boccapaduli) geführten Register. Weshalb ein
zelne dieser Breven, wie u. a. der Bestallungsbrief des Thomas episc.
Cavensis als Commissär des Concils vom 18. Jänner 1561 von dem da
maligen domesticus Florebellus subscribirt worden sind, und weshalb
die Einberufungsbulle vom 29. November 1560 dieselbe Unterschrift trägt,
ist mir noch nicht klar geworden. Dafür, dass die Competenzen doch
nicht ganz scharf von einander abgegrenzt worden sind, spricht, dass
die von mir im Ruolo di famiglia 47 aufgestellte Regel, dass die brevia
ad principes dem domesticus Vorbehalten gewesen seien, ebenfalls Aus
nahmen erlitten hat: ich fand nämlich in den Brev. minutae Pii IV.
tom. II. fol. 195 ein regi Franciae zugesandtes Breve von Gloriero ge
zeichnet. — Betrachte ich die Eintragung von Breven in die eine oder
die andre Serie der betreffenden Register, in die des Fiordebello oder
die des Gloriero als für die Ausfertigung durch jenen oder durch diesen
entscheidend, so verhält es sich mit der eventuellen Buchung päpst
licher Briefe in die Register des Geheimsecretariats anders: hier konnten
nämlich die von andern Behörden ausgestellten Schriftstücke als Bei
lagen zu den Proposte eingetragen werden.
2 L. 465: nessuna derogatione all’ autoritä del prefato secretario 6 stata
giudicata maggiore di quella che hebbe, quando gli fu dato un cardinale