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Steffenliagen.
■ Das vorstehende Schema wird die Genealogie verdeut
lichen. Dabei bezeichnet A die Amsterdamer, B die Bres
lauer, G die Göttweiger, H die Hallenser, J die Jenaer,
L die Lüneburger, Me die Meininger, Mog die Mainzer,
Mon die Münchener, W die Wolfenbütteler Handschrift.
Die datierten sind den undatierten vorangestellt und nach der
Chronologie geordnet.
6. Ich schliesse mit einer Erörterung der durch Brand
von Tzerstede verfassten Glosse zur Vorrede ,von der Herren
Geburt“, welche Glosse er dem Werke Johann’s von Buch ge-
wissermassen als Einleitung voraufschickt. Ihr abermaliger Ab
druck (Anhang 1) wird trotz Bruns’ und Spangenberg’s Mit
theilungen (§. 1, S. 198, N. 2) mit Rücksicht darauf nicht un
nütz sein, dass Bruns die Wolfenbütteler Handschrift unvoll
ständig, Spangenberg die Lüneburger incorrect wiedergiebt.
Dabei ist noch eines Irrthums des Freiherrn Heinrich
Christian von Senckenberg Erwähnung zu thun. In seiner Ab
handlung ,Gedanken von dem jederzeit lebhaften Gebrauch des
uralten deutschen Bürgerlichen und Staatsrechts“ (Frankfurt am
Mayn 1759, 8°. S. 28, 34, 226 ff.) beschreibt Senckenberg den
,Schlüssel des Landrechts“, den er als eine Arbeit Brand’s
von Tzerstede einführt, gestützt auf die Behauptung, dass die
Glosse zur Vorrede ,von der Herren Geburt“ dem ,Schlüssel“
einverleibt sei. 1 Diese Behauptung ist ebenso irrig wie die
Annahme, Brand von Tzerstede habe den ,Schlüssel“ abgefasst,
der vielmehr von einem unbekannten Autor herrührt. 2 Der
,Schlüssel“ enthält von der fraglichen Glosse in Wirklichkeit
kein Wort. Der ganze Irrthum erklärt sich aus einer Ver
mengung der Tzerstedischen Glossenhandschrift mit dem Lüne
burger Codex des Slotel des landrechts (Homeyer, Nr. 424),
ist durch Grapen seinerzeit berichtigt ;i und demnächst auch von
Senckenberg selbst zurückgenommen worden. 4 Völlig verkehrt
1 Vgl. auch Bruns, Beytriige, S. 131.
3 Stobbe, Geschichte der Deutschen Rechtsquellen I, S. -143 mit N. 4.
3 Grapen, Observationes rerum et antiquitatum Germanicarum et Roina-
naruin. Halle 1763, 4°. S. 41)4. cf. Kraut, I)e codicibus Luneburgensibus,
p. 19 nebst N. 1 zu p. 4 und N. 1 zu p. 18.
1 Senkenberg, Visiones diversae de collectionibus legum Germanicarum.
Lipsiae 1765, 8 n . p. 42.